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§ 9 IUU-Fischerei-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Strafbestimmungen

§ 9

Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 des MOG 2007 begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 verstößt, indem er

  1. 1. Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei ein- oder ausführt oder
  2. 2. Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung(en) oder ohne von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Dokumente oder Informationen und gegebenenfalls ohne die Unterlagen gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein- oder ausführt oder
  3. 3. beabsichtigte Einfuhren dem BAES nicht meldet, nicht richtig meldet oder die dafür vorgesehenen Meldefristen nicht einhält oder
  4. 4. mit Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei handelt oder
  5. 5. IUU-Fischerei betreibt oder unterstützt oder
  6. 6. die in den in § 1 genannten Vorschriften vorgesehenen Dokumente fälscht, oder von gefälschten oder ungültigen Dokumenten Gebrauch macht.

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