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§ 9 HStG 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

§ 9.

(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldungen(Anm. 1) ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.

(2) Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldungen sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.

(_________________________

Anm. 1: Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 186/2021 lautet:“In den §§ … und 9 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Anmeldeformulare“ durch das Wort „Anmeldungen“ ersetzt“. In Abs.  1 wurden das Wort „Anmeldeformularen“ durch das Wort „Anmeldungen“ ersetzt.)

Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 148/2004 wurde in der grammatikalisch richtigen Form eingearbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10005922

Dokumentnummer

NOR40238280

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