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§ 9 GTelG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2024

3. Abschnitt

Informationsmanagement eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)

§ 9.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur

  1. 1. Unterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,
  2. 2. Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie
  3. 3. Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (§ 11)

(2) Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.

(3) Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:

  1. 1. durch laufende elektronische Übermittlung aus:
  1. a) der Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998,
  2. b) der Zahnärzteliste gemäß § 11 ZÄG,
  3. c) dem Hebammenregister gemäß § 42 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
  4. d) dem Apothekenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 4 Z 12 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001,
  5. e) der Liste der Gesundheitspsychologen gemäß § 17 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, sowie der Liste der Klinischen Psychologen gemäß § 26 des Psychologengesetzes 2013,
  6. f) der Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,
  7. g) der Musiktherapeutenliste gemäß § 19 des Musiktherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 93/2008,
  8. h) der Kardiotechnikerliste gemäß § 19 des Kardiotechnikergesetzes, BGBl. I Nr. 96/1998, sowie
  9. i) dem Gesundheitsberuferegister gemäß § 6 des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, oder
  1. 2. aufgrund elektronischer Meldung
  1. a) eines bereits in den eHVD eingetragenen Gesundheitsdiensteanbieters über ausschließlich eigene untergeordnete Organisationseinheiten,
  2. b) der Landeshauptleute über die in ihrem Bundesland bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden über die in ihrem Bezirk
  1. aa) erteilten, geänderten und aufgehobenen Bewilligungen für Gesundheitsdiensteanbieter,
  2. bb) sonst angezeigten Tätigkeiten von Gesundheitsdiensteanbietern,
  3. cc) eingerichteten Rettungsdienste, oder
  4. dd) eingerichtete Gesundheitsberatung 1450,
  1. c) des Dachverbandes über die in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger sowie
  2. d) der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen oder
  1. 3. durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin für alle übrigen Gesundheitsdiensteanbieter.

(4) Die Erleichterung der Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dass

  1. 1. diese Organisationsstruktur in jeweils aktueller Form vorliegt,
  2. 2. für alle erzeugten Gesundheitsdaten und genetischen Daten eine natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann,
  3. 3. die gespeicherten Organisationsdaten nachträglich nicht spurlos verändert werden können und
  4. 4. der Zeitpunkt der Speicherung der Organisationsdaten nachweisbar bleibt und ebenfalls nachträglich nicht spurlos verändert werden kann.

(5) Die Registrierungsstellen haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für

  1. 1. die Eintragung gemäß Abs. 3 sowie
  2. 2. die Klärung von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Datenqualität

zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40264249

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