vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 GlücksspielautomatenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Anforderungen an veränderbare Speichermedien

§ 9.

Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards müssen die Daten der elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2), die unter ‎§ 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Informationen der letzten 10 Spiele, die unter § 16 Abs. 1 Z 4 angeführten Informationen der letzten 50 Einheiten und die für die Weiterführung des Betriebs relevanten Daten in der Form speichern, dass diese Daten für mindestens 30 Tage auch bei kontinuierlicher Stromunterbrechung gespeichert bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194137

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)