§ 9 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 9.

Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht gelten für die Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045210

alte Dokumentnummer

N3197119326S

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