§ 9
Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht gelten für die Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 9
Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht gelten für die Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
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