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§ 9 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Übergangsbestimmungen.

§ 9.

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligt wird.

(2) Gebühren und Barauslagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften entrichtet wurden, sind in die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu berechnenden Gebühren und Barauslagen einzurechnen. Eine Rückerstattung allfälliger Mehrbeträge findet nicht statt.

(3) Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, geänderten Bestimmungen sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem 31. Dezember 2001 bewilligt wird. Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR40023290

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