§ 9 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2021

Grundausbildung

§ 9.

(1) Im Rahmen der Grundausbildung von Bediensteten ist der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorzustellen und diese über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.

(2) Frauenförderungs- und Genderthemen sind in der Grundausbildung aller Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen anzusprechen.

Schlagworte

Frauenförderungsthema, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20011469

Dokumentnummer

NOR40231202

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