Grundausbildung
§ 9.
(1) Im Rahmen der Grundausbildung von Bediensteten ist der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorzustellen und diese über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
(2) Frauenförderungs- und Genderthemen sind in der Grundausbildung aller Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen anzusprechen.
Schlagworte
Frauenförderungsthema, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20011469
Dokumentnummer
NOR40231202
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