Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 9.
Teilzeitbeschäftigung stellt in keinem Fall einen Hinderungsgrund für die Übernahme einer Leitungsposition dar. Es müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit in Abteilungen sollen erprobt werden (Pilotprojekte, um neue Formen der inhaltlichen Stellvertretung, der internen Kommunikationsabläufe und anderer Rahmenbedingungen zu erproben).
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Gesetzesnummer
20011247
Dokumentnummer
NOR40225314
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
