§ 9 Frauenförderungsplan BMöDS

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Förderung der Väterkarenz

§ 9.

Die Personalabteilung informiert jeden Vater spätestens nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit einer Väterkarenz sowie die neuen zeitlichen Erfordernisse und/oder neuen Rahmenbedingungen des Mitarbeiters.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010769

Dokumentnummer

NOR40217946

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