§ 9.
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
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- Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 21,2 €
- gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 23,3 €)
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40124755
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