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§ 9 FFGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Planungs- und Berichterstattungssystem und Datenschutz

§ 9.

(1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz – BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.

(2) Den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat auf Ersuchen der zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister Berichte und Vorschläge zu erstatten.

(3) Die Gesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen notwendigen Informationen gewährleistet ist.

(4) Die Mitarbeiter der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.

Schlagworte

Planungssystem, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40202236

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