§ 9 Fahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2031

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 9.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.

(2) Die Prüfarbeit für jeden Schwerpunkt ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in acht Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach neun Stunden zu beenden.

(3) Die Prüfarbeit im Rahmen einer eingeschränkten Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes für einen Schwerpunkt ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben in der Regel in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend dem ausgebildeten Schwerpunkt folgende Kompetenzen nachzuweisen:

  1. 1. Schwerpunkt „Personenkraftwagentechnik“
  1. a) technische Unterlagen (zB Werkstattinformationssysteme, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) zu lesen und daraus benötigte Informationen (zB ein- zuhaltende Arbeitsschritte) zu entnehmen und anzuwenden,
  2. b) einfache oder komplexe Messgeräte oder Lehren für die Messung oder Prüfung berufstypischer mechanischer und elektrischer Größen anzuwenden und ermittelte Daten zu dokumentieren und auf Plausibilität zu prüfen,
  3. c) manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen auszuführen,
  4. d) lösbare oder unlösbare (zB Klebeverbindungen, Nietverbindungen, Lötverbindungen oder Schweißverbindungen (zB MAG-Schweißen, Gasschmelzschweißen, Widerstandspunktschweißen)) herzustellen,
  5. e) Filter (zB Luft- und Abgasfilter, Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Innenraumfilter) oder Betriebsstoffe (Schmieröle, Schmierstoffe, Kühl- und Gefrierschutzmittel, Bremsflüssigkeiten, Flüssigkeiten zur Kraftübertragung) zu wechseln,
  6. f) Fehler bzw. Schäden an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Otto- und Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Personenkraftwagen und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  7. g) Fehler bzw. Schäden an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Personenkraftwagen und deren Einzelbaugruppen (zB Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  8. h) Fehler bzw. Schäden am Fahrwerk von Personenkraftwagen und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Bremsen, Räder, Reifen) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  9. i) Fehler bzw. Schäden in elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) von Personenkraftwagen sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  10. j) Fehler bzw. Schäden in Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme) von Personenkraftwagen sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen.
  1. 2. Schwerpunkt „Nutzfahrzeugtechnik“
  1. a) technische Unterlagen (zB Werkstattinformationssysteme, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) zu lesen und daraus benötigte Informationen (zB einzuhaltende Arbeitsschritte) zu entnehmen und anzuwenden,
  2. b) einfache oder komplexe Messgeräte oder Lehren für die Messung oder Prüfung berufstypischer mechanischer und elektrischer Größen anzuwenden und ermittelte Daten zu dokumentieren und auf Plausibilität zu prüfen,
  3. c) manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen auszuführen,
  4. d) lösbare oder unlösbare (zB Klebeverbindungen, Nietverbindungen, Lötverbindungen oder Schweißverbindungen (zB MAG-Schweißen, Gasschmelzschweißen, Widerstandspunktschweißen)) herzustellen,
  5. e) Fehler bzw. Schäden an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Nutzfahrzeugen und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Abgasanlage mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  6. f) Fehler bzw. Schäden an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Nutzfahr- zeugen und deren Einzelbaugruppen (zB Kardanwellen, Achsantriebe, Radantriebe, Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  7. g) Fehler bzw. Schäden an EU-Kontrollgeräten (analog/ digital) und Geschwindigkeitsbegrenzern von Nutzfahrzeugen mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  8. h) Fehler bzw. Schäden am Fahrwerk von Nutzfahrzeugen und dessen Einzelbaugruppen (Lenkung, Radaufhängung, Federung, Druckluftbremsanlage, kombinierte Bremse, Zusatzbremse, Räder, Reifen) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  9. i) Fehler bzw. Schäden an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) von Nutzfahrzeugen mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  10. j) Fehler bzw. Schäden an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB Rückhaltesysteme, Airbag-System, Pre-Crash-Systeme, Post-Crash-Maßnahmen, Fahrerassistenzsysteme, Infotainmentsysteme, Komfortsysteme, Belüftung, Heizung, Klimatisierung, Diebstahlschutzsysteme) von Nutzfahrzeugen sowie deren Einzelbaugruppen (zB Gurte, Gasgeneratoren, Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Multifunktionslenkrad, Navigationssystem, eCall, Hydrauliksysteme) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  11. k) Fehler bzw. Schäden an pneumatischen und hydraulischen (zB Druckluftbremsanlage, Kippantrieb) Systemen von Nutzfahrzeugen sowie deren Einzelbaugruppen (Kompressor, Leitungen, Ventile, Zylinder) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen.
  1. 3. Schwerpunkt „Motorradtechnik“
  1. a) technische Unterlagen (zB Werkstattinformationssysteme, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) zu lesen und daraus benötigte Informationen (zB einzuhaltende Arbeitsschritte) zu entnehmen und anzuwenden,
  2. b) einfache oder komplexe Messgeräte oder Lehren für die Messung oder Prüfung berufstypischer mechanischer und elektrischer Größen anzuwenden und ermittelte Daten zu dokumentieren und auf Plausibilität zu prüfen,
  3. c) manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen auszuführen,
  4. d) lösbare oder unlösbare (zB Klebeverbindungen, Nietverbindungen, Lötverbindungen oder Schweißverbindungen (zB MAG-Schweißen, Gasschmelzschweißen, Widerstandspunktschweißen)) herzustellen,
  5. e) Fehler bzw. Schäden an Antriebseinheiten (zB Motoren wie Ottomotor, alternative Antriebskonzepte wie teil- und vollelektrische Antriebe, Brennstoffzellen) von Motorrädern und deren Einzelbaugruppen von Systemen der Motormechanik, des Motormanagements sowie der Auspuff- und Abgasanlage mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  6. f) Fehler bzw. Schäden an Antriebssträngen für unterschiedliche Antriebseinheiten von Motorrädern und deren Einzelbaugruppen (zB Kettenantriebe, Kardanwellen, Riementriebe, Kupplung, Getriebe) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  7. g) Fehler bzw. Schäden am Fahrwerk von Motorrädern und dessen Einzelbaugruppen (Motorrad- rahmen, Radführung, Lenkung, Federung, Dämpfung, Bremsen, Räder, Reifen) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  8. h) Fehler bzw. Schäden an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbaugruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) von Motorrädern mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  9. i) Fehler bzw. Schäden an Komfort- und Sicherheitssystemen (zB ABS, kurventaugliches ABS, kurventaugliche Traktionskontrolle, Tempomat, einstellbare Feder-Dämpfer-Systeme, Heizung, Diebstahlschutzsysteme) von Motorrädern sowie deren Einzelbaugruppen (zB Sensoren, Kameras, Steuergeräte, Navigationssystem) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen,
  10. j) Fehler bzw. Schäden an pneumatischen und hydraulischen (zB pneumatische Stoßdämpfer, hydraulischen Kupplungssystem) Systemen von Motorrädern sowie deren Einzelbaugruppen (Leitungen, Ventile, Zylinder) mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie Service-, Wartungs-, Inspektions- oder Reparaturarbeiten durchzuführen.
  1. 4. Schwerpunkt „Karosserietechnik“
  1. a) technische Unterlagen (zB Werkstattinformationssysteme, Zeichnungen, Normen, Vorschriften, Bedienungsanleitungen, Pläne, Schaltpläne) zu lesen und daraus benötigte Informationen (zB einzuhaltende Arbeitsschritte) zu entnehmen und anzuwenden,
  2. b) einfache oder komplexe Messgeräte oder Lehren für die Messung oder Prüfung berufstypischer mechanischer und elektrischer Größen anzuwenden und ermittelte Daten zu dokumentieren und auf Plausibilität zu prüfen,
  3. c) manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen auszuführen,
  4. d) lösbare oder unlösbare (zB Klebeverbindungen, Nietverbindungen, Lötverbindungen oder Schweißverbindungen (zB MAG-Schweißen, Gasschmelzschweißen, Widerstandspunktschweißen)) mit den geeigneten Werkzeugen herzustellen,
  5. e) manuelle oder maschinelle Bearbeitungsverfahren insbesondere Richten, Stauchen, Schweifen, Treiben, Schlichten, Bördeln, Abkanten, Absetzen, Spannen, Sicken, Runden und Einziehen, auswählen und mit geeigneten Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen auszuführen,
  6. f) Schäden bei den Einzelbaugruppen (zB Träger, Kotflügel, Radkasten, Bodengruppe, Bleche, Rahmen, Säulen, Schweller, Verstärkungen) des Fahrzeugaufbaus durch Sichtprüfung oder mit geeigneten Messgeräten festzustellen, zu dokumentieren sowie schadhafte Teile zu demontieren oder auszutrennen, rückzuverformen und ohne Lackschaden auszubeulen oder Neuteile herzu- stellen und reparierte Teile oder hergestellte Neuteile zu montieren,
  7. g) Schäden an der Fahrzeugverglasung durch Sichtprüfung festzustellen, zu dokumentieren sowie schadhafte Fahrzeugverglasung zu demontieren und zu reparieren und reparierte Fahrzeugverglasung oder Neuteile zu montieren,
  8. h) Fehler an elektrischen Systemen (Beleuchtung, Spannungsversorgung) sowie deren Einzelbau- gruppen (Leuchtmittel, Scheinwerfersysteme, Batterien, Generatoren, Bordnetz, elektrische Motoren, Sensoren) mit geeigneten Messgeräten (zB Multimeter, Fahrzeugsystemtester) festzustellen, zu dokumentieren sowie Reparaturarbeiten durchzuführen,
  9. i) Grund-, Zwischen- und Schlussbeschichtungen auf Oberflächen aufbringen,
  10. j) Korrosionsschäden an Karosserie- und Fahrzeugbauteile reparieren.

(5) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechter Umgang mit Handwerkzeugen, handgeführten Maschinen und Maschinen,
  2. 2. Finden von Fehlern und deren fachgerechte Behebung,
  3. 3. fachgerechtes Dokumentieren,
  4. 4. Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.

Schlagworte

Luftfilter, Kühlmittel, Ottomotor, Servicearbeit, Wartungsarbeit, Inspektionsarbeit, Komfortsystem

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013233

Dokumentnummer

NOR40279398

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