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§ 9 FAG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

II. Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 F‑VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 9.

Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. 1. die Abgabe von Zuwendungen, die Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, die Digitalsteuer, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent;
  2. 2. die Stempel- und Rechtsgebühren, die Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLTAbgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
  3. 3. die EUQuellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr, Einfuhrzoll

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20012472

Dokumentnummer

NOR40258537

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