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§ 9 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Mitgliedschaft von Nichterzeugern

§ 9.

(1) Erzeugerorganisationen können Nichterzeuger als Mitglieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

(2) Bei den Nichterzeugern darf es sich nur um Personen handeln, deren Mitgliedschaft der Erzeugerorganisation zur besseren Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist. Die Anzahl der nichterzeugenden Mitglieder ist auf weniger als 10 % der Gesamtmitgliederanzahl der Erzeugerorganisation zu beschränken. Ist die Erzeugerorganisation eine Kapitalgesellschaft, so müssen mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile von aktiven Erzeugern gehalten werden.

(3) Wenn ein Nichterzeuger Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, darf dieses Mitglied außerhalb der Erzeugerorganisation keiner Tätigkeit nachgehen, die im Widerspruch zu den von der Erzeugerorganisation zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben steht oder die geeignet sein kann, die Erzeuger im Abstimmungsverhalten zu beeinflussen. Ebenso darf das Mitglied nicht gleichzeitig maßgeblich an der Entscheidungsfindung eines Handelsunternehmens, welches den Handel mit den sektorspezifischen Produkten der Erzeugerorganisation zum Gegenstand hat, beteiligt sein.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211296

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