§ 9 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Zusatzprüfung

§ 9.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebslelektriker (Anm.: richtig: Betriebselektriker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 8 und 10.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Anlagenmonteur, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom oder Elektromechaniker für Starkstrom kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Starkstrommonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umgang des § 2 Abs. 1 lit. b (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2, 3, 8 und 10.

Schlagworte

Anrechnung, Elektromaschinenbauer

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10006939

Dokumentnummer

NOR12078565

alte Dokumentnummer

N5199221161J

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