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§ 9 ErdgasAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Schlussbestimmungen

§ 9.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR40254828

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