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§ 9 EisBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.1874

§ 9

§. 9.

(1) Vom Tage der Eröffnung einer, wenn auch nur vorläufigen Einlage ist die bücherliche Einheit, für welche die Einlage errichtet wird, als ein Grundbuchskörper und die Einlage als eine Grundbuchseinlage im Sinne des allgemeinen Grundbuchgesetzes anzusehen.

(2) Insoweit als in dem gegenwärtigen Gesetze nicht etwas Anderen bestimmt ist, gelten in Ansehung der Voraussetzungen, des Vollzuges und der Mitwirkung der Eintragungen in das Eisenbahnbuch, sowie der Ab- und Zuschreibungen, die Bestimmungen der allgemeinen Grundbuchsgesetze.

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