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§ 9 Einrichtung der Gerichtsbehörden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

§. 9.

Bei den übrigen Gerichtshöfen werden die Handelsgeschäfte von denselben, unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande, ausgeübt.

In wieferne ausnahmsweise an einzelnen anderen Orten, der bestehenden Verhältnisse halber, außerdem für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit besondere Fürsorge getroffen werden muß, wird besonderen Bestimmungen vorbehalten.

s. die Verordnung, RGBl. Nr. 129/1897.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000001

Dokumentnummer

NOR12000008

alte Dokumentnummer

N1185310548Q

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