§. 9.
Bei den übrigen Gerichtshöfen werden die Handelsgeschäfte von denselben, unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande, ausgeübt.
In wieferne ausnahmsweise an einzelnen anderen Orten, der bestehenden Verhältnisse halber, außerdem für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit besondere Fürsorge getroffen werden muß, wird besonderen Bestimmungen vorbehalten.
s. die Verordnung, RGBl. Nr. 129/1897.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000001
Dokumentnummer
NOR12000008
alte Dokumentnummer
N1185310548Q
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