Zusammenarbeit mit Drittländern
§ 9.
Die Bundesregierung gewährleistet die bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um die Grundlage für die Förderung von Emissionsreduktionen zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20010426
Dokumentnummer
NOR40209491
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