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§ 9 Bundesimmobiliengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Aufgaben

§ 9

Als primäre und überwiegende Aufgabe der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH hat die Errichtungserklärung die Erbringung von Hausverwaltungs- und Baubetreuungsleistungen für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu marktkonformen Bedingungen vorzusehen. Daneben hat die Errichtungserklärung vorzusehen, dass die Gesellschaft derartige Leistungen in untergeordnetem Ausmaß auch für Dritte erbringen kann.

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