§ 9 BMEIA-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 9.

(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung besteht aus

  1. 1. dem verpflichtenden Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) in der aktuellen Fassung für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen gemäß Anlage 1 und
  2. 2. Wahlpflichtmodulen zum Ausbau und zur Stärkung von Soft Skills.

(2) Die bzw. der Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module der Dienstprüfungskommission im Wege der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters vorzulegen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Teilnahmebestätigung

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Gesetzesnummer

20013169

Dokumentnummer

NOR40277663

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