Allgemeine theoretische Ausbildung
§ 9.
(1) Die allgemeine theoretische Ausbildung besteht aus
- 1. dem verpflichtenden Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) in der aktuellen Fassung für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen gemäß Anlage 1 und
- 2. Wahlpflichtmodulen zum Ausbau und zur Stärkung von Soft Skills.
(2) Die bzw. der Auszubildende hat die Teilnahme- sowie Prüfungsbestätigungen über die absolvierten Module der Dienstprüfungskommission im Wege der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters vorzulegen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Teilnahmebestätigung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Gesetzesnummer
20013169
Dokumentnummer
NOR40277663
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