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§ 9 Bildungsinvestitionsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Auszahlung der Zweckzuschüsse

§ 9.

(1)  Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß § 5 Abs. 7 im März durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2)  Nicht verbrauchte Mittel eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2b sind bis spätestens im Jahr 2024 an den Bund zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40245803

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