vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

C. Wasseraufbereitungsanlagen und Aufbereitungsverfahren bei Becken

Wasseraufbereitungsanlagen

§ 9

(1) Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, die die im 2. Abschnitt, Teil B, geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den Anforderungen nach Abs. 2 und den §§ 10 bis 13 entspricht.

(2) Wasseraufbereitungsanlagen umfassen Anlagenteile wie Ausgleichsbecken, Grobfilter, Umwälzpumpen, Durchflussmengenmesser für den Förderstrom, Flockungsmitteldosier- und Flockungsmittelvermischungseinrichtungen, Filteranlagen, Chlorlöseeinrichtungen, Chlordosiergeräte, Einrichtungen zur pH-Wert-Korrektur einschließlich Mess- und Regelgeräten sowie Einrichtungen, die für die Wasserführung in Becken erforderlich sind; beim Verfahren gemäß § 14 Z 2 zusätzlich die Anlagenteile der Ozon-Oxidationsstufe wie Ozonerzeuger, Vermischungseinrichtung, Reaktionsbehälter und Aktivkohlefilter (Entozonungsfilter).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte