vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Verzeichnisse

§ 9.

(1) Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010 zu entsprechen.

(2) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind bei Untergang der Sprengberechtigung unverzüglich der Behörde zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40244660

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)