Ausstattungszuschuss
§ 9
(1) Der Ausstattungszuschuss beträgt
- 1. für Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
- 2. für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
- 3. für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.
(2) Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung
- 1. nach Astana, Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder
- 2. an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16%
des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.
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