§ 9
Gegenstände der ärztlichen Prüfung sind:
- 1. Hygiene und Sanitätsgesetzkunde,
- 2. gerichtliche Medizin mit Einschluß der forensischen Psychologie,
- 3. Pharmakognosie mit Einschluß der Kenntnis der gangbarsten Gifte,
- 4. Chemie, (3. und 4. mit Rücksicht auf die bezirksärztlichen Agenden),
- 5. Veterinärpolizei.
Die Prüfung dieser Gegenstände zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsakt.
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