vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 99b EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Aufschiebung der Zwangsverwaltung

§ 99b.

Die Zwangsverwaltung ist, vorbehaltlich der Anwendung des § 14, § 27 Abs. 1 und § 41 Abs. 2, aufzuschieben, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung Exekution auf wiederkehrende Geldforderungen geführt wird und der pfändbare Betrag voraussichtlich ausreichen wird, die hereinzubringende Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233607

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)