vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 98 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2012

Funktion

§ 98

(1) Telefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Abs. 2 und § 96 nutzen.

(2) Telefondiensteanbieter dürfen unter dieser Rufnummer eine Sprachansage schalten, aus der hervorgeht, welcher Telefondiensteanbieter Gespräche, die auf die selbe Art und Weise wie die Betreiber-Testrufnummer gewählt werden, abrechnet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)