14. Teil
Strafbestimmungen und Geldbußen
1. Hauptstück
Allgemeine Verpflichtung der Länder Allgemeine Verpflichtung der Länder
§ 98.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben wirksame, verhältnismäßige, abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen bezüglich der aus dem Ausführungsgesetz erwachsenden Verpflichtungen vorzusehen, wobei für Verstöße
- 1. von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2 oder § 88 Abs. 2 eine Mindeststrafe von 10 000 Euro,
- 2. von Unternehmen, an deren Netz mindestens 100 000 Kunden angeschlossen sind, gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 oder 5, § 37 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1, 3, 5, 6 oder 7, § 45, § 77, § 80 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 87 Abs. 1, 2 oder 3 eine Mindeststrafe von 50 000 Euro und
- 3. von allen übrigen Unternehmen gegen die Bestimmung des § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 2 oder 5, § 37 Abs. 1, § 40, § 42 Abs. 1, 3, 5, 6 oder 7, § 45, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2 § 77, § 80 Abs. 1, 3 oder 4, § 87 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 88 Abs. 2 eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion festzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40124006
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