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§ 98 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Bundesdisziplinarbehörde

§ 98.

(1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.

(2) Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40274172

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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