Bundesdisziplinarbehörde
§ 98.
(1) Die Bundesdisziplinarbehörde ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Die Errichtung von Außenstellen außerhalb von Wien ist zulässig.
(2) Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter und weiteren hauptberuflichen Mitgliedern sowie nebenberuflichen Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers und Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40274172
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