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§ 97 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Abdichtung und Befestigung der Lukendeckel

§ 97.

(1) Lukendeckel müssen gegen Losreißen und Eindringen von Seewasser ausreichend gesichert sein.

(2) Bei schlechtem Wetter sind die Lukenabdichtung und Befestigung sowie Schalkkeile, Lashings und Haltevorrichtungen für Metallukendeckel möglichst während jeder Wache zu überprüfen.

(3) Ladeluken sind vor Antritt jeder Reise gut zu verschließen. Sie dürfen auf See nur bei ruhigem Wetter und in Ausnahmefällen geöffnet werden, wie für dringende Arbeiten unter Deck oder für Lüftungszwecke.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149009

alte Dokumentnummer

N9198151053J

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