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§ 96b LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Zentrales Luftfahrthindernisregister

§ 96b.

(1) Die Luftfahrthindernisse gemäß § 85 Abs. 1 und 2 sind in einem digitalen Zentralen Luftfahrthindernisregister aufzunehmen. Ebenso sind jene Objekte, die sich innerhalb der Flächen in der Umgebung von Flughäfen gemäß § 96c befinden, in dieses Register aufzunehmen.

(2) Das Zentrale Luftfahrthindernisregister ist auf Basis des digitalen Landschaftsmodells vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) zu erstellen sowie auf dem aktuellen Stand zu halten und vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu betreiben.

(3) Die Aufnahme der Luftfahrthindernisse bzw. Objekte in der Umgebung von Flughäfen (§ 96c) in das Zentrale Luftfahrthindernisregister bzw. deren Entfernung daraus erfolgt

  1. 1. periodisch durch eine flächendeckende Auswertung von Luftbildern auf Grund von Befliegungen des Bundesgebietes sowie
  2. 2. laufend mittels elektronischer Meldung durch die zur Erteilung der jeweiligen Ausnahmebewilligung für ein Luftfahrthindernis zuständigen Behörden, wobei neben dem Namen und der Anschrift des Eigentümers des Luftfahrthindernisses und den genauen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses auch etwaige Kennzeichnungsmaßnahmen oder die erfolgte Beseitigung des Luftfahrthindernisses anzugeben sind.

(4) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Landesverteidigung, das BEV sowie die Landeshauptleute können zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben unentgeltlich Einsicht in das Zentrale Luftfahrthindernisregister nehmen. Die Austro Control GmbH kann den aktuellen Datenbestand des Zentralen Luftfahrthindernisregisters über einen vom BEV bereitzustellenden Geodatenservice abrufen und hat die im Zentralen Luftfahrthindernisregister enthaltenen Angaben über die Lage, Höhenwerte, Art und Beschaffenheit der Luftfahrthindernisse samt den etwaigen Kennzeichnungsmaßen sowie die etwaige Beseitigung des Luftfahrthindernisses luftfahrtüblich kundzumachen.

(5) Die Austro Control GmbH hat die ausführenden Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 73/2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum (ADQ-Verordnung), ABl. Nr. L 23 vom 27.1.2010 S. 23, bzw. zur Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber, ABl. Nr. L 62 vom 8.3.2017 S. 1, und zur Verordnung (EU) Nr. 139/2014 , in der jeweils geltenden Fassung, zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(6) Ergibt sich bei der Aufnahme von Luftfahrthindernissen in das Zentrale Luftfahrthindernisregister, dass die tatsächliche Lage, Höhenwerte, Art oder Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses von den Angaben in der Ausnahmebewilligung gemäß § 92 abweicht, hat die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde von Amts wegen eine entsprechende Berichtigung der Ausnahmebewilligung vorzunehmen, soweit nicht § 96 anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236218

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