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§ 96 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Disziplinarausschüsse

§ 96.

(1) Bei jeder Länderkammer ist ein Disziplinarausschuss einzurichten. Dieser erkennt in erster Instanz über Disziplinarvergehen.

(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide rechtskundig sein müssen, und aus vier Mitgliedern und einem Ersatzmitglied je Sektion. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder werden von den Sektionsangehörigen gewählt.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Kammervorstand bestellt.

(4) Der Disziplinarausschuss verhandelt und entscheidet in dreigliedrigen Senaten unter Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Vom Vorsitzenden sind für Dauer der Funktionsperiode für jede Sektion zwei Senate einzurichten, denen er zwei Angehörige der Sektion als Beisitzer zuzuteilen hat. Der Vorsitzende hat die Zuständigkeit der Senate festzulegen.

(5) Kann für eine Sektion kein Senat gebildet werden, der den Bestimmungen des Abs. 4 entspricht, hat der Vorsitzende den Fall einem anderen Senat zuzuweisen.

(6) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

(7) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214022

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