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§ 95 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Disziplinarstrafen

§ 95.

(1) Disziplinarstrafen sind:

  1. 1. der schriftliche Verweis,
  2. 2. Geldstrafen bis zur Höhe von 18 150 €,
  3. 3. Entzug des aktiven und passiven Wahlrechtes für Kammerwahlen bis zur Dauer von fünf Jahren,
  4. 4. die Untersagung der Befugnisausübung bis zur Dauer von drei Jahren und
  5. 5. der Verlust der Befugnis.

(2) Die Disziplinarstrafe gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 4 kann neben den Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 Z 2 ausgesprochen werden. Die Geldstrafen sowie die Disziplinarstrafe der Untersagung der Befugnisausübung können unter Bestimmung einer Probezeit von bis zu drei Jahren nach den Kriterien des § 43 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der sie festsetzenden Entscheidung.

(3) Für die Zumessung der Disziplinarstrafe sind die Kriterien der §§ 31 bis 35, 40, 55 und 56 StGB maßgeblich. Bei der Verhängung einer Geldstrafe ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ziviltechnikers zu berücksichtigen.

(4) Wird ein Ziviltechniker nach einer bedingten Strafnachsicht eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarausschuss die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der Disziplinarausschuss die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist tunlichst im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens zu entscheiden, sonst nach Anhörung des Ziviltechnikers durch Beschluss.

(5) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Zeiten, in denen die Befugnis nicht ausgeübt wurde oder in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten wurde, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214021

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