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§ 95 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

zu Abs. 1: weitere Ausnahmen: § 14 Abs. 4, § 33 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 lit. b

§ 95.

(1) Über jedes Grundbuchsgesuch hat das Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den §§ 45, 68 und 104 dieses Bundesgesetzes sowie im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, festgesetzten Fälle, ohne Einvernehmung der Parteien und in der Regel (§§ 88 und 89) ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewilligung oder Abweisung des Gesuches ausdrücklich auszusprechen.

(2) Kann dem Begehren zwar nicht im vollen Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben werden, so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist, anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem nicht entsprochen werden kann, abzuweisen.

(3) Wird das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen, so sind in dem Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.

zu Abs. 1: weitere Ausnahmen: § 14 Abs. 4, § 33 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 lit. b

Schlagworte

Minus, Aliud

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025610

alte Dokumentnummer

N2195511360S

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