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§ 94 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Vergaberecht

§ 94.

(1) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags ist bei den öffentlichen Auftraggebern betreffend Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden, die Einhaltung des Vergaberechts zu prüfen.

(2) Gegenstand der Überprüfung der Einhaltung des Vergaberechts sind:

  1. 1. in der Planungsphase die Auftragswertschätzung und Wahl des Vergabeverfahrens,
  2. 2. in der Veröffentlichungs- und Ausschreibungsphase die durchgeführten Ausschreibungen,
  3. 3. in der Auswahlphase die Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie die Bewertung der Angebote,
  4. 4. die Vergabeentscheidung und
  5. 5. in der Phase der Auftragsdurchführung das Vorliegen von Änderungen.

(3) Wird die Leistung direkt vergeben, ist Folgendes zu prüfen:

  1. 1. die Auftragswertschätzung,
  2. 2. die Einhaltung der Bekanntmachungsvorschriften (bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung),
  3. 3. die erforderliche Eignung des Auftragnehmers,
  4. 4. die Einhaltung der Grundsätze des Vergabeverfahrens und
  5. 5. das Vorliegen von Änderungen während der Auftragsdurchführung.

Schlagworte

Bauleistung, Lieferleistung, Veröffentlichungsphase, Eignungskriterium

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247951

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