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§ 93 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 93

§. 93.

In gerichtlichen Beziehungen genügt es in der Regel, die Rückenmarkshöhle bloß an den verletzten oder krankhaft veränderten Stellen bis an die zunächst gelegenen gesunden Parthien zu untersuchen, zu welchem Zwecke, nach vorausgegangener Entfernung sämmtlicher Eingeweide, die Zwischenwirbelknorpel und Bänder in der erforderlichen Ausdehnung durchschnitten, die Körper der Wirbel selbst in der Nähe ihrer Bögen mit Meißel und Hammer weggestemmt, und sodann mittelst einer Zange entfernt werden. Sind aber Verwundungen an der Rückenfläche des Körpers vorhanden, ein Bruch der Fortsätze der Wirbelbeine fühlbar oder voraussichtlich, so ist die Eröffnung dieses Kanales von der hinteren Seite aus vorzunehmen. Hierbei wird die Leiche mit der Bauchfläche auf die nothwendige Unterlage gelegt, die verletzten Stellen von Außen nach Innen schichtenweise bis an die Wirbelsäule präparirt, und die hier vorgefundenen Veränderungen beschrieben. Sind die allgemeinen Decken in dem Grade durchschnitten, daß der zu untersuchende Theil des Rückgrates leicht zugänglich wird, so sind von demselben die Muskeln und Sehnen über und neben den Dornfortsätzen dicht am Knochen wegzunehmen, die Zwischendornbänder zu durchschneiden, und mit dem Meißel und Hammer oder mit Rhachiotom, wo ein solches vorräthig ist, die Wirbelbögen von Unten nach Oben abzutragen. Da aber die Aufmeißelung der Rückenmarkshöhle von vorne leichter von Statten geht, und dabei der Rücken der Leiche unversehrt bleibt, so ist sie, wo man mit ihr zum Zwecke gelangen kann, auf letztere Art vorzunehmen.

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