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§ 92 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

§ 92

§. 92.

Sind Verletzungen oder krankhafte Zustände an den übrigen, außerhalb des Bauchfelles gelegenen Organen zu untersuchen, oder der Rückenmarkskanal zu eröffnen, so sind die Brusteingeweide, wenn es noch nicht geschehen (§. 79), zu entfernen, das Zwerchfell von seinen Anhaftungen an den Rippen loszulösen, und die Masse der Eingeweide nach vorwärts zu schlagen, nach und nach das gesammte Bauchfell, sowie die von selben umkleideten Organe unter Beihilfe des Messers, bis zum früher unterbundenen und durchschnittenen Mastdarme aus der Leiche herauszunehmen.

Von den nun bloßliegenden Organen sind die Bauchaorta und aufsteigende Hohlader nebst den sie umgebenden Lymphdrüsen, die arteria coeliaca und das in ihrer Nähe gelegene Ganglien-Solargeflecht, die Stämme der Nieren- und Samen-, Schlag- und Blutadern, die gemeinschaftliche Hüft-, die Becken- und äußere Hüftschlagadern, dann die gleichnamigen Venen, die Geflechte und Strenge der Nerven, nach den wiederholt angegebenen Vorschriften zu erforschen, und Verletzungen dieser Theile, der Lenden-, Psoas- und Hüftmuskeln, sowie Verrenkungen und Brüche der Rücken- und Lendenwirbel, der Darmbeine, nach den hierüber bereits bekannt gegebenen Regeln zu beschreiben.

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