Dienstpflicht
§ 91a.
Die Ausübung der den gemäß
- 1. § 10 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen,
- 2. § 25 Abs. 4 für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,
- 3. § 26 Abs. 3 für die Erste Hilfe bestellten Personen oder
- 4. § 73 Abs. 1 Z 1 bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind,
- nach diesem Bundesgesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Gesetzesnummer
10009158
Dokumentnummer
NOR40206034
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