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§ 91 StrSchG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Strahlenschutzmaßnahmen in der Raumfahrt

§ 91.

(1)  Betreiberinnen/Betreiber gemäß § 87 Abs. 2 haben vor jedem Raumflug eine Abschätzung der individuell zu erwartenden effektiven Dosis aus kosmischer Strahlung für die raumfahrenden Personen durchzuführen.

(2)  Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich ein Millisievert pro Jahr überschreitet, hat die Betreiberin/der Betreiber

  1. 1. der zuständigen Behörde eine geeignete Art der Dosisermittlung für die raumfahrenden Personen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß Weltraumgesetz darzulegen sowie
  2. 2. die raumfahrenden Personen über die zu erwartende Dosis und das damit verbundene gesundheitliche Risiko zu informieren.

(3)  Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1, dass die effektive Dosis voraussichtlich den gemäß § 9 Z 1 für die berufliche Exposition im Verordnungsweg festgelegten Grenzwert überschreitet, bedarf diese Exposition einer gesonderten Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter sinngemäßer Anwendung der gemäß § 9 Z 2 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223984

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