§ 911
Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 911
Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)