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§ 90 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

3. Unterabschnitt

Vertragsbedienstete im Lehramt Anwendungsbereich

§ 90.

(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (§ 37 Abs. 2). Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes gelten weiters für Vertragslehrer, die ausschließlich als Erzieher verwendet werden, sofern das Dienstverhältnis vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 begonnen hat. Vertragslehrer im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete, die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten, Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten oder an gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet werden.

(2) Auf Vertragslehrer ist der Abschnitt I anzuwenden, soweit Abschnitt II nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Soweit die Bestimmungen der §§ 50a bis 50e BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 20 für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus § 213 BDG 1979 ergeben.

(3) Soll ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten oder Universitäten der Künste verwendet werden, so ist § 201 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.

(5) § 40 Abs. 5 und 6 ist auf Vertragslehrpersonen nach diesem Unterabschnitt anzuwenden.

(6) § 20c ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit die regelmäßige Wochendienstzeit 30vH der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten darf. Weiters steht im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 213 Abs. 7 BDG 1979 hinsichtlich der Heranziehung der Lehrperson zu einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß § 61 Abs. 8 GehG) § 20c Abs. 3 nicht entgegen.

(7) Wenn die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension um 25%, 50% oder 75% des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes im Hinblick auf das Erfordernis der Abhaltung von ganzen Unterrichtsstunden nicht möglich ist, ist § 20d mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle der Herabsetzung auf 25% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 25% und höchstens 35% der Lehrverpflichtung tritt,
  2. 2. an die Stelle der Herabsetzung auf 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 45% und höchstens 55% der Lehrverpflichtung tritt und
  3. 3. an die Stelle der Herabsetzung auf 75% der regelmäßigen Wochendienstzeit die Herabsetzung auf mindestens 65% und höchstens 75% tritt.

(8) Eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung zur Erlangung einer Teilpension nach § 20d herabgesetzt worden ist, kann zu Dienstleistungen über die für sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus nur dann herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Vertragslehrperson, deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Schlagworte

Mitverwendung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274564

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