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§ 8d MAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Ist auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden (vgl. § 16 Abs. 11).

2b. Abschnitt

Tapferkeitsmedaille

§ 8d.

(1) Die Tapferkeitsmedaille kann an Personen verliehen werden, die in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder d WG 2001 ein bewusst angstüberwindendes Verhalten bei einer außergewöhnlichen Gefährdung für die eigene körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen oder unter Gewalteinwirkung gesetzt haben, das weit über das gewöhnliche Maß an Tapferkeit hinausgeht und somit in zumutbarer Weise nicht zu erwarten war.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Tapferkeitsmedaille ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40262503

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