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§ 8a FHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule

§ 8a.

(1) Die Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 und den Prüfbereichen des § 23 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:

  1. 1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;
  2. 2. Umsetzung der Profilbildung und der Ziele an der Fachhochschule;
  3. 3. Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;
  4. 4. ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule;
  5. 5. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.

(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.

Schlagworte

Leistungssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40225399

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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