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§ 8a AufsichtsratsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Beginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

§ 8a

Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat beginnt mit der Mitteilung der Entsendung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses).

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