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§ 8 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Notausrüstungsverzeichnisse der Zivilluftfahrzeughalter

§ 8.

(1) Halter von Zivilluftfahrzeugen österreichischer Staatszugehörigkeit haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Notsender eingebaut ist.

(2) Befindet sich ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so hat dessen Halter der Austro Control GmbH auf Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092141

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