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§ 8 Zeugnisformularverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2015

Sonderbestimmungen

§ 8

(1) An Berufsschulen ist bzw. sind in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse, bei modularen Lehrberufen das Modul, bei mehreren Modulen die Module und bei Schwerpunktsetzungen der Schwerpunkt anzugeben.

(2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei Lehrberufe erlernt, in einem der Lehrberufe die letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist ihm über diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.

(3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses des Schülers hat in den Zeugnisformularen für Berufsschulen – ausgenommen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg – zu entfallen.

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