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§ 8 Waffengewerbe-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe

§ 8.

Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002522

Dokumentnummer

NOR40039121

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