ÜR: 2. Teil, Art. I, Abschnitt II Z 5, BGBl. Nr. 449/1992
Steuererhebung
§ 8.
(1) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete (Versicherer, Bevollmächtigter, Fiskalvertreter) hat die Steuer spätestens bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen und zu entrichten. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Bis zum Fälligkeitstag ist eine elektronische Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen. Wird die Anmeldung pflichtwidrig unterlassen, ist die Steuer für diesen Anmeldungszeitraum mit Bescheid durch das Finanzamt Österreich festzusetzen.
(2) Erweist sich die angemeldete und entrichtete Steuer gemäß Abs. 1 als unrichtig, ist die Steuer in einer darauffolgenden Anmeldung, längstens aber in der Jahressteuererklärung, zu berichtigen. Über die Berichtigung in einer darauffolgenden Anmeldung ergeht kein Bescheid. Weicht die berichtigte Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, zieht die Berichtigung keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich. Eine Erstattung der Steuer gemäß § 9 kann nicht durch eine Berichtigung beantragt werden.
(3) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete hat bis zum 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und angemeldeten zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen, Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauffolgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird. Die elektronische Anmeldung der selbst berechneten Sondervorauszahlung oder der Vorauszahlung für den Anmeldungszeitraums November hat gemeinsam mit der elektronischen Anmeldung für den Anmeldungszeitraum Oktober an das Finanzamt Österreich zu erfolgen.
(4) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete hat bis zum 30. April des Folgejahres eine elektronische Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen. Weicht der erklärte Steuerbetrag von der entrichteten Steuer des abgelaufenen Kalenderjahres ab, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.
(5) Ist die Steuer nach der Versicherungssumme zu berechnen (§ 5 Abs. 1 Z 2), so hat der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete die volle Steuer nach Empfang der Prämie oder eines Prämienteilbetrages zu entrichten.
(6) Ist der Versicherungsnehmer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet (§ 7 Abs. 3), hat dieser abweichend von Abs. 1 bis 5, spätestens bis zum 30. April (Fälligkeitstag) für das vorangegangene Kalenderjahr, in dem das Versicherungsentgelt entrichtet worden ist, eine elektronische Steuererklärung beim Finanzamt Österreich einzureichen, in welcher er die Steuer selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
(7) Eine nach Abs. 4 oder § 201 BAO festgesetzte oder gemäß § 202 BAO geltend gemachte Steuer hat den in Abs. 1, 3 oder 5 genannten Fälligkeitstag. Eine nicht rechtzeitig entrichtete Steuer zieht Säumnisfolgen im Sinne des § 217 BAO nach sich.
(8) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete hat zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern, haben auf Anforderung dem Finanzamt Österreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.
(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der elektronischen Verfahren (Abgabe der Anmeldung, Abgabe der Sondervorauszahlung, Abgabe der Jahressteuererklärung) näher festzulegen.
ÜR: 2. Teil, Art. I, Abschnitt II Z 5, BGBl. Nr. 449/1992
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR40273614
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